Freitag, März 31, 2006

Unsere Moschee in Pankow soll ...

Da möchte eine Gemeinde sich eine Moschee errichten und stößt nun in der Hauptstadt eines Landes mit Religionsfreiheit auf "Bürgerwiderstand"? "Das zieht Extremisten an, die Grundstückswerte könnten fallen" usw.usf., das sind die Sorgen von Leuten, die für sich jede Hilfe erwarten dürfen, wenn es drauf ankommt, aber anderen die Grundrechte versagen.

Warum hat der Bezirk Pankow den Muslimen für die Moschee kein schönes, zentrales Grundstück gegeben?

Es gibt genügend städtische Brachen in diesem Bezirk und hätte mit einer prächtigen Moschee gewinnen können. Aber nein, die Brachen sollen noch weitere 15 Jahre auf "Investoren" warten, denen es dann nachgeschmissen wird, während für die Moschee nur fernab von den Muslimen in billigen Häuslebauer-Gegenden ein Grundstück bleibt, in einer Nachbarschaft, die für ihr geistiges Elend nun noch weitere Beschwer fürchtet.

ICH WILL EIN SIGNAL dafür, dass wir keine Doppelmoral treiben, wenn wir von Religionsfreiheit reden.

Ich will ein Signal gegen den Antiislamismus, gegen den "Krieg der Kulturen". Integration bringt vorwärts und kostet am Ende auch weniger Geld als die Probleme aus Desintegration.

Auch darum soll sich dieses bankrotte Berlin leisten: Den Muslimen ein zentrales Grundstück in Pankow zu schenken.

Alles geht anders. Man muss es wollen und tun. Am liebsten hätte ich sie alle nebeneinander: Die Kirche, die Synagoge, die Moschee und die Freidenkerei. Sie sollen wetteifern, dass aus ihrem Treiben der Zwietracht zwischen den Menschen gegenseitige Toleranz wird.

-sven- >> Diskussion

Dienstag, Juli 05, 2005

BGH: Berliner Stadtreinigungsbetriebe

Nr. 101/2005
Erlaubte Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung im
Entgeltzahlungsprozeß eines öffentlichrechtlichen
Versorgungsunternehmens

Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob die Kunden der Berliner Stadtreinigungsbetriebe, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, in Prozessen in denen die Stadtreinigung das Entgelt für ihre Leistungen geltend macht, die Einrede erheben können, die Tarife für die Abfallbeseitigung und Straßenreinigung seien unangemessen hoch, oder ob sie mit dieser Einrede auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden können. Grundlage des Streits ist die folgende in den Leistungsbedingungen der Klägerin enthaltene Klausel:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."
Das Landgericht Berlin hat als Berufungsgericht in dem einen Fall entschieden, daß die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung von der streitigen Klausel nicht erfaßt werde und folglich die Einrede der unangemessenen Tariffestsetzung im Entgeltprozeß der Klägerin zulässig sei. Da die Klägerin zur Angemessenheit ihrer Tarife nichts vorgetragen hatte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Kammergericht Berlin hingegen, das in dem anderen Fall aufgrund des höheren Streitwerts Berufungsgericht war, hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung durch die streitige Klausel im Zahlungsprozeß wirksam ausgeschlossen werde.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß die Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zwar auch die genannte Einrede ergreift, daß die Klausel aber unwirksam ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus Sinn und Zweck der Klausel, die gewährleisten soll, daß die Klägerin als zur Vorleistung verpflichtetes Versorgungsunternehmen keine Verzögerung bei der Realisierung ihrer Entgeltforderungen in Fällen hinnehmen muß, in denen Kunden letztlich unberechtigte Einwände geltend machen, ergibt sich, daß auch Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB erfaßt werden. Es stellt indessen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar, daß die Klägerin entgegen der gesetzlichen Regelung, wonach der Gläubiger im Falle berechtigter Einwendungen des Schuldners keine Leistung verlangen kann, ihre Kunden auch mit begründeten Einwendungen und insbesondere mit dem schwerwiegenden Einwand der unbilligen einseitigen Leistungsbestimmung auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen werden. Die Klausel hält deshalb der Inhaltskontrolle nach §§ 309 ff. AGBG, 307 ff. BGB nicht stand.
Der Senat hat die Sachen zur tatrichterlichen Feststellung, ob die Tarife der Klägerin der Billigkeit entsprechen, an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.
Urteile des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2005

- X ZR 60/04 - KG Berlin 26 U 142/03, LG Berlin 9 O 99/03
- X ZR 99/04 - LG Berlin 48 S 28/04, AG Tempelhof-Kreuzberg 5 C 48/02
Karlsruhe, den 5. Juli 2005

Mittwoch, Oktober 13, 2004

Berlin Linkliste

www.inidia.de/berlin.htm
www.berlin2.de u. www.berlin-2.de

projektbeschreibung

Das freut uns, dass berlin2 als Blogspot noch frei war, denn so können wir optimal unsere Berlin-Domains durch einen merkfähigen Blogspot unterstützen.

Es wird allerdings noch eine Weile dauern, ehe wir auf Blogspot umstellen, weil wir kalenderjährlich abschließen wollen.

neue Strategie in Vorbereitung >> www.Onlinewoche.de